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FÜHRERSCHEINKLASSEN

Bei dem Mofa Führerschein handelt es sich eigentlich nicht um einen richtigen Führerschein, sondern man erhält bei bestandener Theorieprüfung eine Prüfbescheinigung. Eine praktische Prüfung ist für die Prüfbescheinigung nicht nötig.

Voraussetzungen / Anmeldung  für den Mofa Führerschein

  • Mindestalter 15 (Anmeldung Fahrschule mit 14,5 Jahren)
  • Einverständniserklärung der Eltern
  • Passbild


Mit einer Mofa Prüfbescheinigung darf man Fahrzeuge fahren, welche bestimmte Leistung vorweisen.

Anforderungen an das Fahrzeug:

  • nicht mehr als 50 ccm Hubraum
  • Maximalgeschwindigkeit nicht schneller als 25 km/h
  • nur ein Sitzplatz darf verwendet werden

Mindestalter: 15 Jahre

Vorbesitz: –

Eingeschlossene Klassen: –

 

Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor

  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
  • Hubraum nicht mehr als 50 cm³
  • Nenndauerleistung bis zu 4 KW (bei Elektromotoren)

 

Dreirädrige Kleinkrafträder

  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
  • Hubraum nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren z.B. Benzin)
  • Nutzleistung nicht mehr als 4 KW (bei anderen Verbrennungsmotoren z.B. Diesel)
  • Nenndauerleistung nicht mehr als 4 KW (bei Elektromotor) 

 

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
  • Hubraum nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren)
  • Nutzleistung nicht mehr als 4 KW (bei anderen Verbrennungsmotoren z.B. Diesel)
  • Nenndauerleistung nicht mehr als 4 KW (bei Elektromotor) 
  • Leermasse nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen)

Mindestalter: 16 Jahre

Vorbesitz: –

Eingeschlossene Klassen: AM

 

Krafträder (auch mit Beiwagen)

  • Hubraum nicht mehr als 125 cm³
  • Motorleistung nicht mehr als 11 KW
  • Verhältnis Leistung/Gewicht max.O,1 KW/kg

 

Dreirädrige Kraftfahrzeuge

  • Hubraum mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren)
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 45 km/h
  • Motorleistung nicht mehr als 15 KW

Mindestalter: 18 Jahre

Vorbesitz: –

Eingeschlossene Klassen: AM, A1

 

Bei zweijährigen Vorbesitz der Klasse A1 nur Praktische Prüfung, das gilt auch für Führerscheininhaber der Klassen 3 und 4 erworben vor dem 01.04.1980.  

 

Krafträder (auch mit Beiwagen)

  • Motorleistung nicht mehr als 35 KW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist
  • Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,2 kW/kg

Mindestalter: 24 Jahre bei Direkteinstieg

                         21 Jahre für 3-rädrige Kraftfahrzeuge Leistung mehr als 15 KW

                         20 Jahre für Krafträder bei Vorbesitz Klasse A2 mind. 2 Jahre

Vorbesitz: –

Eingeschlossene Klassen: AM, A1, A2

 

Wer die Klasse A2 mindestens seit zwei Jahren besitzt, kann die Klasse A nach einer praktischen Prüfung erteilt bekommen. Nur mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse A gefahren werden; dreirädrige Kraftfahrzeuge jedoch erst mit 21 Jahren. 

 

Krafträder (auch mit Beiwagen)

  • Hubraum mehr als 50 cm³
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 45 km/h
  • Verhältnis Leistung/Gewicht mehr als 35 KW

 

Dreirädrige Kraftfahrzeuge

  • Hubraum mehr als 50 cm³
  • Verhältnis Leistung/Gewicht mehr als 15 KW

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre BF17 oder 17 Jahre mit Auflagen gem. §10 FeV)

Vorbesitz: –

Eingeschlossene Klassen: AM, L

 

Kraftfahrzeuge

  • zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3500 kg
  • nicht mehr als 8 Sitzplätzen (außer Fahrersitz)

 

Anhänger:

  • nicht mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse oder mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3500 kg

B197

Erläuterung:

Es war schon immer möglich, die Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung auf einem Automatikfahrzeug zu absolvieren.

Vorteil, dass manuelle Schalten und Kuppeln entfällt.

Nachteil, im Führerschein wird die europäische Schlüsselzahl 78 eingetragen, welche lediglich das Fahren auf Automatikfahrzeuge zulässt.

Um die Schlüsselzahl 78 loszuwerden, wird eine praktische Fahrerlaubnisprüfung mit einem Schaltwagen benötigt.

Anschließend kann mit der „Bescheinigung der Fahrschule“ eine bestehende Automatikbeschränkung „Schlüsselzahl 78“beim zuständigen Amt aufgehoben werden.

 

Ab dem 01.04.2021

Die nationale Schlüsselzahl B197 bietet die Möglichkeit, auch Schaltwagen fahren zu dürfen, obwohl die Prüfung auf einem Automatikfahrzeug abgelegt wurde.

Kombinierte Ausbildung          > Automatik – Schalter <

  • Die Fahrausbildung beginnt und endet mit der Fahrerlaubnisprüfung auf einem Automatikfahrzeug.
  • Während der Fahrausbildung, jedoch erst nach der Grundausbildung, werden mindestens 10 Fahrstunden auf einem Schaltfahrzeug durchgeführt.
  • Es folgt eine Testfahrt auf einem Schaltfahrzeug und der Erhalt einer „Bescheinigung der Fahrschule“

Anschließend kann mit der „Bescheinigung der Fahrschule“ direkt die Schlüsselzahl B197 beim zuständigen Amt im Führerschein eingetragen werden.

Mindestalter: 25 Jahre

Vorbesitz: Klasse B (mindestens 5 Jahre)

 

Einschränkung zu Klasse A1

- Gültigkeit in Deutschland

- KEINE Aufstiegsmöglichkeit auf Klasse A2

 

Krafträder (auch mit Beiwagen)

  • Hubraum nicht mehr als 125 cm³
  • Motorleistung nicht mehr als 11 KW
  • Verhältnis Leistung/Gewicht max.O,1 KW/kg
  • Verhältnis Elektromotor Leistung/Gewicht max.O,08 KW/kg

KEINE Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre BF17 oder 17 Jahre mit Auflagen gem. §10 FeV)

Vorbesitz: B

Eingeschlossene Klassen: AM, L

 

Keine Prüfung erforderlich!

 

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger, dessen

  • zulässige Gesamtmasse der Kombination mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 4250 kg

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre BF17 oder 17 Jahre mit Auflagen gem. §10 FeV)

Vorbesitz: B

Eingeschlossene Klassen: AM, L

 

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger, dessen

  • zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht mehr als 3500 kg

Mindestalter: 18 Jahre

Vorbesitz: B

Eingeschlossene Klassen: –

 

Kraftfahrzeuge

  • zulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg, nicht mehr als 7500 kg
  • nicht mehr als 8 Sitzplätze, außer Fahrersitz
  • Anhänger zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 750 kg

Mindestalter: 18 Jahre

Vorbesitz: C1

Eingeschlossene Klassen: BE (bei Vorbesitz D1: D1E)

 

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger, dessen

  • zulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg

 

Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit einem Anhänger

  • zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 12.000 kg

Mindestalter: 21 Jahre  (18 Jahre mit Auflagen gem. §10 FeV)

Vorbesitz: B

Eingeschlossene Klassen: C1

 

Kraftfahrzeuge

  • zulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg
  • nicht mehr als 8 Sitzplätze, außer Fahrersitz
  • Anhänger zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 750 kg

Mindestalter: 21 Jahre  (18 Jahre mit Auflagen gem. §10 FeV)

Vorbesitz: C

Eingeschlossene Klassen: C1E, BE, T (bei Vorbesitz D1: D1E / D: DE)

 

Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit einem Anhänger, dessen

  • zulässige Gesamtmasse mehr als 750 kg

Mindestalter: 21 Jahre  (18 Jahre mit Auflagen gem. §10 FeV)

Vorbesitz: B

Eingeschlossene Klassen:

 

Kraftfahrzeuge

  • mehr als 8 Sitzplätze, höchstens 16, außer Fahrersitz
  • Fahrzeuglänge nicht mehr als 8 m
  • Anhänger zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 750 kg

Mindestalter: 21 Jahre  (18 Jahre mit Auflagen gem. §10 FeV)

Vorbesitz: D

Eingeschlossene Klassen: BE (bei Vorbesitz C1E: C1E)

 

Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit einem Anhänger, dessen

  • zulässige Gesamtmasse mehr als 750 kg

Mindestalter: 24 Jahre  (18-23 Jahre mit Auflagen gem. §10 FeV)

Vorbesitz: B

Eingeschlossene Klassen: D1

 

Kraftfahrzeuge

  • mehr als 16 Sitzplätze, außer Fahrersitz
  • Anhänger zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 750 kg

Mindestalter: 24 Jahre  (18-23 Jahre mit Auflagen gem. §10 FeV)

Vorbesitz: D

Eingeschlossene Klassen: D1E, BE (bei Vorbesitz C1: C1E)

 

Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger, dessen

  • zulässige Gesamtmasse mehr als 750 kg

Mindestalter: 16 Jahre

Vorbesitz: –

Eingeschlossene Klassen: –

 

Zugmaschinen, die zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind

  • bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 40 km/h  (vor dem 30.06.2012 galt 32km/h)

 

Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern wenn sie mit einer Geschwindigkeit

  • nicht mehr als 25 km/h geführt werden

 

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge

  • bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h

 

Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

Mindestalter: 16 Jahre  (bis 18 Jahre beschränkt auf baulich bedingte Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h)

Vorbesitz: –

Eingeschlossene Klassen: AM, L

 

Zugmaschinen die zur Verfügung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind 

  • bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 60 km/h

 

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen die zur Verfügung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind

  • bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern